Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen: WINFLOOR® Handel &  Bautenschutz  Wilhelmstraße 100A  / 15890 Eisenhüttenstadt

Anwendungsbereich:

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle (auch zukünftigen) Lieferungen / Verkäufe, sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart oder individuell ausgehandelt worden sind.

(2) Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.

§ 1 Allgemeines

(1.1) Grundlage unserer Angebote bzw. unserer Auftragsbestätigungen sind, der Reihe nach:

a) die kaufmännischen Leistungsbedingungen (KLB)

b) die speziellen Leistungsbedingungen (SLB)

c) die vom Hersteller empfohlenen technischen Verarbeitungsbestimmungen (TVB)

d) die jeweiligen DIN-Normen

(1.2) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart ist. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden oder Zusicherungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung Wirksamkeit.

(1.3) Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss die Abweichung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Zugang, schriftlich vom Auftraggeber beanstandet werden, andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.

(1.4) Wird eine Leistung erbracht, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Leistung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande. Die Bestätigung kann mithin auch aus einer Rechnung und / oder aus einem Lieferschein bestehen.

(1.5) Wir haften nur für uns selbst veröffentlichte Produktionsaussagen / Werbemaßnahmen. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion; dies insbesondere bei Nachbestellungen. Im Übrigen sind Abweichungen zumutbar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (etwa bei Natursteinen) liegen und üblich sind.

§ 2 Mindestbestellmenge:

(2.1) Grundsätzlich werden nur volle Verpackungseinheiten abgegeben. Es werden nur Aufträge des Kunden ab einem Mindestwarenbestellwert von € 500,00 (netto) und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,  angenommen.

www.werkzeugversand24.eu = Dem zeitlichen Marketing angepasst.

www.winfloor-shop24.de = Dem zeitlichen Marketing angepasst.

 

§ 3 Preise:

(3.1)  Unsere Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19%. Sie gelten nur für die jeweiligen angebotenen bzw. bestellten Mengen. Die  Preise gelten ab Firmensitz.

(3.2) Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

(3.3) Bei Verbrauchern und Erstkunden ist der Ausführungspreis 100% rein netto Kasse zahlbar, bevor die Leistung / Ausführung / Lieferung aufgenommen und ausgeführt werden. Bei Folgeaufträgen gelten nachfolgender Zahlungsplan, sollte in der Angebot / Auftragsbestätigung  nichts anderes benannt sein: 50% der Bruttosumme bei Auftragserteilung, 40% bei Arbeitsaufnahme bzw. Warenanlieferung und 10% am Tag der Abnahme, rein netto Kasse zahlbar. Bei reiner Warenlieferung und bei Gewerbetreibenden ist generell Vorkasse zu leisten. 

(3.4) Die Bezahlung erfolgt in bar oder durch einen Zahlungsnachweis. Wir behalten uns vor, diese Zahlungsbedingung den Notwendigkeiten anzupassen. Der gesamte Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die vereinbarten Bezahlungen nicht fristgerecht einhält.

(3.5) Ist der Kunde Unternehmer, ist bei den ersten fünf Bestellungen die Vergütung im Voraus zu entrichten. Erst ab der sechsten Bestellung und einem Bestellmindestvolumen von 5.000,00 € Warennettowert und der notwendigen Bonität, ist eine Rechnungsstellung mit Zahlungsziel möglich. Die Zahlung hat dann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

(3.6) Die Zahlung hat in bar oder Bargeldlos auf unser Konto zu erfolgen. Die Hereinnahmen von Schecks erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber und ggf. nur, wenn diese von der jeweiligen Bank bestätigt wurden. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.

(3.7) Eingehende Zahlungen werden nach § 367 Abs. 1 BGB auf Kosten, Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet. Bei mehreren Forderungen gilt § 366 BGB. Der Kunde erhält ggf. eine schriftliche Abrechnung.

(3.8) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12,50 % p.a. geltend gemacht. Verzug tritt spätestens 14 Kalendertage nach Fälligkeit der Forderung und/oder Zugang einer Rechnung ein. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von 10,00 € erhoben und einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß BGB § 288 (5) zusätzliche eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €.

(3.9) Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, oder bei Überschreitung des festgelegten Kreditlimits des Kunden sind wir zu weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

(3.10) Werden nach der Auftragserteilung oder Lieferung Tatsachen bekannt, die die Vermögenslage des Kunden ungünstig erscheinen lassen, so sind wir ggf. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine sofortige Zahlung abzufordern – oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 4 Berechnung von Wartezeiten, Lohnleistungen, Zusatzleistungen:

(4.1) Sämtliche Zusatzleistungen werden gesondert wie folgt berechnet:

- Fachhelfer = 29,99 €* / h / netto

- Monteur = 36,80 €* / h / netto

- Facharbeiter Wand- und Bodenbeschichtung = 48,50 €* / h / netto

- Techniker / Fachberater = 76,80 €* / h / netto

- je Montagefahrzeug 10,00 €* / h / netto

- je gefahrener Kilometer 0,36 €* km / netto

- Übernachtungskosten zum tatsächlichen Aufwand gegen Nachweis

- ab 6 Stunden wird ein voller Tagessatz in Höhe von 8 Stunden berechnet

- Zuschläge Mo. – Fr. : ab 18 Uhr = 25%, ab 20 Uhr = 50%, ab 22 Uhr = 100%

- Samstags: 7 bis 16 Uhr = 50%, ab 16 Uhr = 100 %, Sontags 100% und Feiertags 200%

* zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

(4.2) Für vom Kunden oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

§ 5 Versand / Lieferung:

(5.1)  Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei und nicht versichert.

(5.2) Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung "frei Bestimmungsstelle innerhalb Deutschlands" bzw. „frei Auslieferungslager des Lieferers“. Die Entladung ist Sache des Käufers.

(5.3) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für die nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht „frachtfrei“ vereinbart wurde.

(5.4) Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an den Versender oder, im Falle der Abholung durch den Kunden, mit der Übergabe an ihn über.

(5.5) Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald wir  „Versandbereitschaft“ gemeldet haben. Wenn der Versand oder die Zustellung auf  Wunsch des Käufers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an, die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

(5.6) Dauert die Vorhaltung der Ware länger als 7 Tage, so werden pro Paletten - Einheit 15,00 € / netto als Lagerkosten pro Tag ohne Abzug fällig.

(5.7) Bei Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg sind die Mängel vom Empfänger zunächst unverzüglich bei der Spedition zu reklamieren – und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Spedition nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Transportweg berechtigen den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung.

(5.8) Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Bei Eintritt von unvorhergesehen, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegenden Leistungshindernissen (wie z.B. Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, gleichgültig ob diese bei uns oder unseren Vor- oder Zulieferanten eintreten,) verlängert sich nach unserer Wahl der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse oder wir sind berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Insbesondere für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus obigen Gründen werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

(5.9) Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Nicht getauschte Europaletten werden mit 15,00 € belastend zur Verfügung gestellt und werden pro Woche mit einer Gebühr in Höhe von  € 2,00 berechnet.

             (5.10) Bei unsachmäßiger Vertragsaufkündigung wird eine Aufwandentschädigung in Höhe von 55,00 € Netto zzgl. aktueller Umsatzsteuer fällig.

             (5.11) Für jede nicht angebrachte ausgelöste Kontobewegung wird eine Gebühr in Höhe von 8,40 € Netto zzgl. aktueller Umsatzsteuer fällig.

§ 6 Kostenvoranschläge:

(6.1) Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur näherungsweise verbindlich.

(6.2) Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder sonstige Zugänglichmachung dritten Personen gegenüber ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.

§ 7 Höhere Gewalt:

(7.1) Höhere Gewalt jeder Art (= unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-, oder Versandstörungen,  Feuer- und Sturmschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen) oder andere, von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung und/oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisen oder vollständigen Wegfall unserer Bezugsquellen, sind wir nicht (mehr) verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zu verteilen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

(8.1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden mit uns unser Eigentum.

(8.2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, sie von anderen, (ebenfalls) nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen getrennt zu halten und im übrigen alles zu tun, um unsere Rechte zu erhalten.

(8.3) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt (= im Voraus) im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung ab. Er hat seinen Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist nicht berechtigt die uns gehörende Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder zu verschenken. Eingenommene Entgelte Dritter hat er für uns getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter zu halten – und unverzüglich an uns zur Rechnungsbegleichung abzuführen.

(8.4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungsverzug uns gegenüber oder bei - wie auch immer gearteter - Gefährdung unserer Forderung.

(8.5)  Bei Verarbeitung der Ware durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Der Kunde gilt für diese Fälle als Verwahrer.

(8.6) Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

(8.7) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Forderung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Recht zu ergreifen.

(8.8)  Auf  Verlangen des Verkäufers hat  der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der uns gehörenden Ware und über die Weiterlieferung/- Verarbeitung zu geben.

(8.9) Bei Zahlungsverzug, unrechtmäßigem Verhalten des Kunden oder einer wie auch immer gearteten Gefährdung unserer Forderung, wozu auch die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zählt, ist der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet, die Ware auf erstes Anfordern an uns herauszugeben. Ein derartiges Herausgabe verlangen gilt als Rücktrittserklärung, verbunden mit der Abgabe unseres Angebots, die Kaufsache Zug um Zug gegen tatsächliche Bezahlung – zu den übrigen bisherigen Vertragsbedingungen – ggf. wieder auszuliefern. Erneute Lieferspesen bzw. Monteurkosten werden in einem solchen Fall extra berechnet.

(8.10)  Übersteigt der Wert der für uns erlangten Sicherheiten die Forderungen des Kunden um mehr als 15%, so werden wir auf Verlangen die Sicherheiten nach der Wahl des Kunden freigeben. Im Falle von Forderungsstreitigkeiten und etwaiger Einschaltung von Anwälten durch den Kunden, gehen bei Forderungseinziehung die Hebegebühren zu Lasten des Schuldners.

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückhaltungsverbot:

(9.1) Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit anderweitigen, vertragsfremden Gegenforderungen nicht zulässig, es sei denn diese Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

(9.2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann wegen anderer Rechte als solcher aus dem betroffenen Vertrag nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Gegenanspruch, auf dem das Leistungs-verweigerungsrecht beruht, ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10  Gewährleistung / Mangelhaftung / Haftungsausschluss / Zusicherungen:

(10.1) Zusicherungen: Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen entsprechen der Erfahrung des Verkäufers und sind, soweit gesetzlich zulässig, unverbindlich. Bedingt durch technische Entwicklungen können Änderungen eintreten. Gültig ist die jeweils neueste Ausgabe unserer technischen Information, die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Zusicherungen für den Anwendungsfall bedürfen der Schriftform. Das Auswahl- und Verarbeitungsrisiko von Waren und Materialien trägt alleine der Käufer, soweit keine Zusicherung für den Anwendungsfall geleistet wurde.

(10.2) Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend seiner Produktbeschreibungen. Diese sind nur insoweit als zugesicherte Eigenschaften anzusehen, als sie ausdrücklich, als solche bezeichnet werden. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe und Form stellen keinen Mangel dar, soweit die Ware sich gleichwohl zur üblichen Verarbeitung eignet. Selbige gilt auch für die Materialien, die durch die Mitarbeiter des Verkäufers verarbeitet werden.

(10.3) Der Käufer hat die Ware nach Empfang unverzüglich auf Mängel hin zu prüfen. Er ist insbesondere verpflichtet auch durch Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware Mängel aufweist oder nicht. Unterlässt der Käufer diese Prüfung, so haftet der Verkäufer für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Probeverarbeitung erkennbar gewesen wären, nicht. Bei einer Probeverarbeitung ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens folgende Datenaufzeichnungen enthalten muss: Ort, Anwender, Uhrzeit, Datum, Produktbezeichnung, Mischungsverhältnisse, Mischzeit, Luft- und Bodentemperatur, Taupunktbenennung. Dieses Protokoll ist dem Verkäufer auszuhändigen.

(10.4) Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer, die gelieferte Ware speziell daraufhin zu untersuchen, ob sie für den vom Käufer vorgesehenen Einsatz und Verwendungszweck geeignet ist. Die Prüfung sollte auch eine Probeverarbeitung enthalten. Für die Eignung der Ware zum vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und insbesondere rohstoffbedingte Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge

(10.5) Festgestellte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich vor der weiteren Verarbeitung der Ware, möglichste unter Einsendung von Proben, schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel anzuzeigen. Hierbei ist das Protokoll mit beizufügen. Die schriftliche Mängelanzeige muss spätestens 7 Kalendertage bei gewerblich verarbeitenden Käufern und 21 Kalendertage beim als „Verbraucher“ benannten Käufer nach dem Empfang der Ware zugehen. Die Haftung des Verkäufers ist für erkennbare Mängel, die  nicht innerhalb dieser Frist dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden, ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft der Käufer. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurück gesandt werden.

(10.6) Bei berechtigter Beanstandung ist es dem Verkäufer freigestellt, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, Ersatz zu liefern oder dem Käufer einen angemessenen Kaufpreisnachlass zu gewähren. Bei einem Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(10.7) Die Haftung des Verkäufers für kaum vorhersehbare  und / oder untypische Schäden werden wertmäßig beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises, der auf den verbrauchten Teil der beanstandenden Lieferung entfällt. Diese Regelung gilt auch bei einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Wenn wir bzw. unsere Mitarbeiter, vor - bei - oder nach einem Abschluss, oder in anderem Zusammenhang, Rat oder Auskunft erteilen, oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nur dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart haben. Bei Verschulden haften wir bis zu maximal 25% des für diese Beratung vereinbarten Entgeltes.

(10.8) Soweit in diesen AGB die Haftung für Schäden zu Gunsten des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung nicht für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen durch den Verkäufer, durch dessen gesetzlichen Vertreter oder durch dessen Erfüllungsgehilfen beruht.

(10.9) Sämtliche Ansprüche des Käufers aus einer Schlecht- oder Falschlieferung verjähren binnen 3 Monaten ab dem Empfang der Ware. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Ansprüche hergeleitet werden. Strittige Gegenansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer gelten macht, kann er nur durch besondere Klage, nicht aber durch Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes, erzielen.

Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des AGB - Gesetzes gilt folgendes:

(10.10) Bei Rügen wegen versteckter Mängel muss die schriftlich Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 6 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen.

(10.11) Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter Ware, kann der Käufer nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagender Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(10.12) Auf Anwendungen, die durch die Mitarbeiter des Verkäufers ausgeführt werden, bestehen 2 Jahre Gewährleistung, sofern es sich nicht um Reparaturarbeiten handelt. Bei Reparaturarbeiten besteht ein 6 monatige Gewährleistung, sollte in der Auftragsbestätigung nichts anderes benannt sein.

(10.13) Für Beschädigung der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht von der Firma WINFLOOR® Handel & Bautenschutz zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet diese nicht. Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch oder natürliche, insbesondere witterungsbedingte Abnutzung begründet sind, stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere für elastische Fugen, Wartungsfugen, Anschlussfugen, bei Maßnahmen bei der Feuchtigkeits- und Schimmelpilzbekämpfung, bei der Abdichtung von Terrassen, Balkone und Flachdächer, Natursteinteppiche im Innen- und Außenbereich, bei der die sich aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abnutzen, ohne dass die Firma darauf Einfluss nehmen kann.

(10.14) Ein Sicherheitseinbehalt wird erst ab einem Warenwert/Auftragsvolumen von 15.000,00 € vereinbart. Sollte für Ausführungen des Verkäufers ein Sicherheitsbetrag vereinbart worden sein, so steht es dem Verkäufer  frei, diesen Sicherheitsbetrag gegen eine befristete Bürgschaft abzulösen. Der Sicherheitseinbehalt ist binnen zweier Wochen ab Zugang der Bürgschaftsurkunde auszuzahlen. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers maßgebend. Der Verkäufer weist darauf hin, dass im Falle der Nichtzahlung und Verstreichen lassen der Nachfrist der Käufer jegliches Recht auf Sicherheit verliert.

§ 11 Beratung / Verarbeitung / Produktangaben / Sonstiges:

(11.1) Die Anwendungshinweise und technische Beratungen werden durch den Verkäufer nach bestem Wissen aufgrund seiner Forschungsarbeiten und Erfahrungen an den Käufer weitergegeben. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung seiner Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren des Verkäufers ist der Käufer verantwortlich. Weicht die Anwendung und technische Beratung der Außendienstmitarbeiter des Verkäufers, wie auch Firmenangehöriger, vom Inhalt der gedruckten Hinweise des Verkäufers (Verarbeitungsrichtlinien und technische Merkblätter) ab, so ist diese nur dann für den Verkäufer verbindlich, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

(11.2) Soweit Verarbeitungsberatungen vom Verkäufer vor Ort, d.h. Mitarbeiterschulung (= Einweisung) hinsichtlich: Mischen der Komponenten, Auftragen der Flüssigharze, Marmor- und Quarzsteine, Einbringen der Farbchips und Anwendung der Werkzeuge vereinbart wurde, entbindet dies dem Käufer nicht von der eigenen Beachtung der Verarbeitungshinweise lt. Technischen Merkblatt. Damit ist nicht verbunden die Übernahme der Bauaufsicht, die Überprüfung von Verarbeitungshinweisen, insbesondere der Bodenvorbereitung und der allgemeinen Regeln der Technik. Dies gilt auch für offensichtliche Be- und Verarbeitungsfehler, welche im Verantwortungsbereich des Käufers  liegen. Auf Ziffer 6 dieser AGB wird ergänzend ausdrücklich hingewiesen. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Schulungsmaßnahme hinausgehen

(11.3) Vom Käufer mengenmäßig zu viel eingekaufte oder abgenommene Ware und Materialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

(11.4) Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweise, in den von dem Verkäufer verwendeten Prospekten und sonstige Druckwaren enthalten keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Dies gilt auch für das Internetangebot.

(11.5) Der Verkäufer behält sich geringfügige technische Änderungen gegenüber den Angaben in Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweisen in Prospekten und Drucksachen oder in Verhältnis zu vorangegangenen Lieferungen vor.

(11.6)  Der Verkäufer empfiehlt bei größeren Projekten grundsätzlich Muster von den gewünschten Produkten anfertigen zu lassen. Bei einer Anwendung bzw. Verarbeitung der vom Verkäufer gestellten Ausführung handelt es sich grundsätzlich um ein Unikat, welches ausschließlich auf den Wünschen des Käufers angefertigt wurde und aus diesem Grunde erfolgt nach der Fertigstellung die sofortige Übergabe und bedarf keiner Abnahme durch den Käufers, außer wenn vom Verkäufer hierzu eine Notwendigkeit besteht, ist der Verkäufer berechtigt, diese zu verlangen.

(11.7) Wurde eine Musteranfertigung verlangt und es kommt nicht zum Auftrag, dann werden die entstandenen Kosten durch den Besteller/Käufer übernommen. Es bleibt den Verkäufer frei, vorab eine Kostenpauschale für den entstandenen Aufwand zu verlangen.

(11.8) Nimmt der Käufer nach Auftragserteilung einer Lieferung/Ausführung von Waren des Verkäufers, doch vor Lieferung/Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter des Verkäufers vom erteilten und bestätigten Auftrag Abstand, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragsvolumens zu fordern. Sollte der Auftrag über einen Handelsvertreter oder Partnerbetrieb des Verkäufers zustande gekommen sein, dann erhöht sich der Schadensersatzanspruch auf 40% des Auftragsvolumens. Dem Käufer wird jedoch der Nachweis zu erbringen gestattet, dem Verkäufer sei der begehrte Schadenanspruch überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.

§ 12 Pauschalierter Schadenersatz bei Auftragskündigung:

(12.1) Wird ein Auftrag (Liefer- bzw. Kaufvertrag oder Werk- oder Werklieferungsvertrag) vor Bauausführung gekündigt, so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen.

(12.2) Dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 13  Mitteilungen:

(13.1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die  Wirksamkeit der auf diesen Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßnahmen folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mailadresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselte im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

(13.2) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt - vorbehaltlich eines Gegenbeweises - als vom anderen Partner stammend.

(13.3) Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen davon sind jedoch Kündigungen sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich, abweichend von dieser Vereinbarung, in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

§ 14 Datenschutz:

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden elektronisch erfasst und intern gespeichert, § 33 BDSG. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

§ 15  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen:

(15.1) Für Verträge mit Unternehmen, für die diese Geschäftsbedingungen gelten, wird als Erfüllungsort Berlin und als Gerichtsstand, ggf. einschließlich der Scheck- und Urkundsklage Berlin vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(15.2) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen, wird, soweit zulässig, ausgeschlossen.

(15.3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Diese Änderungen werden mit Zugang bei dem Kunden wirksam, es sei denn dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.

 

Stand 01.01.2019

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